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Tipps und Ratgeber

Soziales Recht

Bildungs- und Teilhabeleistungen im Landkreis Greiz

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II

 

Ab 2011 werden für Kinder, Schüler und Schülerinnen neben ihrem monatlichen

Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen

Leben in der Gemeinschaft gewährt.

 

Anspruchsberechtigt sind:

 

Bezieher von Sozialleistungen nach § 7 SGB II

-  Bezieher von Sozialleistungen nach SGB XII

-  Bezieher von Wohngeld nach § 3 WoGG

-  Bezieher eines Kindergeldzuschlages nach § 6a BKGG (KIZ-Bezieher)

 

Diese Anspruchsberechtigung ist durch das Beifügen der entsprechenden Bescheide zu belegen.

 

Leistungsberechtigte wenden sich an die Mitarbeiter des Sachbereichs "Bildung und Teilhabe" im Amt "Zentrale Verwaltung, Schule, Kultur, Sport". 
Dort stellen Sie Ihren Antrag und von dort wird Ihnen monatlich das Geld überwiesen. Das Informationsblatt und Ihre Antragsformulare können Sie per Internet im Landratsamt Greiz uploaden.

 

Leistungen gibt es für:

 Eintägige Ausflüge und Klassenfahrten

 Schulbedarf

 Lernförderung

 Schülerbeförderung

 Gemeinsames Mittagessen

 Kultur, Sport, Freizeit

 

Ihre Anträge können Sie nicht nur im Landratsamt abgeben - auch in den Städte- und Gemeindeverwaltungen, in den Schulen und Kindereinrichtungen des Landkreises, im Sozialamt, in der Wohngeldstelle oder im Jobcenter - werden sie entgegengenommen. 

 

Quelle: www.landkreisgreiz.de  

 

 

 

 

 

Kindergeld bei Vollzeitjob?
 
Das Schulabschluss ist in Tasche, eine neuer Lebensabschnitt beginnt: die Erwerbstätigkeit. Dabei gilt: ein Vollzeitjob und Kindergeld schließen sich nicht aus. Das heißt, wenn Ihr Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, steht Ihnen als Eltern auch weiterhin das Kindergeld zu – allerdings nur bis zu einer bestimmten Vierdienstgrenze des Kindes.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Laut § 32 EStG sind Kinder über 18 Jahren steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrücken müssen. Auch wenn Ihr Kind alle Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Kindergeld erfüllt, so entfällt der Anspruch sobald Ihr Kind mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr verdient.

Kindergeld und Vollzeitjob –  alte Rechtslage

Bisher galt, dass volljährige Kinder, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen, für diesen Zeitraum den Kindergeldanspruch verloren haben. Sofern ein anteiliger Grenzbetrag nicht überschritten wurde, stand den Kindergeldberechtigten die Fortzahlung des Kindergeldes für die anderen Monate wieder zu.

Kindergeld und Vollzeitjob –  neue Rechtslage

Nun hat der Bundesfinanzhof neu geurteilt: Entscheidend ist nicht mehr der Bedarf des Kindes nach Unterhaltsleistungen der Eltern im jeweiligen Monat, sondern der Grenzbetrag von 8.004 Euro pro Kalenderjahr. Daran bemisst sich, ob zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Kindergeld weitergezahlt wird oder nicht.

Dies bedeutet aber auch, dass der Verdienst während eines Vollzeitjobs über den Kindergeldbezug für ein gesamtes Kalenderjahr entscheidet: Der finanzielle Nachteil durch den Wegfall des Kindergeldes durch einen Vollzeitjob kann damit 2.208 Euro betragen.

Geld-Magazin.de, 26.10.2010

Kindergeldanspruch beim Warten auf Ausbildungsplatz?
Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder besteht nur dann, wenn das Kind entweder als arbeitssuchend registriert ist, sich in Ausbildung befindet (Studium) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Dies bekräftigte der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BFH Az. III R 17/07 vom 21.01.2010).

Demnach steht den Eltern kein Kindergeld zu, wenn das Kind mehr als nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Im verhandelten Fall ging es um eine 18 Jährige, die als Shampooneuse in einem Friseursalon arbeitete. Dort war ihr vage ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt worden. Allerdings habe die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 32 Stunden betragen, sowie der monatliche Verdienst mehr als 400 Euro. Danach war sie arbeitslos, da aus dem in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz nichts wurde.

Um aber Anspruch auf Kindergeld für volljährige, noch nicht 27 Jahre alte Kinder zu haben, müssen laut BFH folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Kind befindet sich in Berufsausbildung, d.h. das Berufsziel ist noch nicht erreicht, man bereitet sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vor. Dazu zählen auch berufsspezifische Praktika oder eine Volontärtätigkeit, aber keine mehr als geringfügige Beschäftigung.
  • Das Kind kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen. Dabei sind auch solche Fälle zu berücksichtigen, wenn das Kind bereits eine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz hat, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst später antreten kann.
  • Das Kind ist arbeitslos gemeldet. Dabei wirkt nach ständiger Rechtsprechung die Arbeitsamt-Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitssuchend für 3 Monate nach.

Geld-Magazin.de, 14.06.2010 

 
Mehr Bafög für Studierende und Auszubildende
Ein Studium und eine Ausbildung kosten mitunter viel Geld. Für viele junge Menschen ist das BAföG die einzige Möglichkeit, ihren Werdegang zu finanzieren. Bundesrat und Bundestag haben sich nun auf eine zweiprozentige Erhöhung der BAföG-Leistungen geeinigt. Die endgültige Entscheidung zur 23. BAföG Novelle fiel am 15. Oktober 2010.

Wie finanziere ich mein Studium?

Nicht alle Familien können sich für ihre Kinder ein Studium leisten, da die finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen. Trotzdem müssen auch Kinder aus geringer verdienenden Familien nicht auf ein Studium verzichten: Sie können BAföG beantragen.

Was ändert sich?

Durch den neuen Beschluss steht allen Studierenden  und Auszubildenden mit BAföG-Berechtigung rückwirkend zum 1. Oktober 2010, also zum Wintersemester, eine zweiprozentige Erhöhung zu. Der BAföG-Höchstsatz steigt damit auf 670 Euro pro Monat, was einer Erhöhung von 13 Euro pro Monat entspricht. Gleichzeitig werden auch die Einkommensfreibeträge um drei Prozent nach oben korrigiert. Damit haben nun viele eine Chance, BAföG zu beziehen, die bisher keinen Anspruch hatten, weil ihre Eltern zu viel verdienten.

Welche Voraussetzungen müssen beim BAföG-Antrag erfüllet sein?

Zunächst muss jeder, der BAföG beantragen möchte, prüfen, ob die Ausbildung überhaupt gefördert wird. Grundsätzlich ist das fast bei allen Hochschulen der Fall. Antragssteller sollten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen – jedoch können auch Ausländer unter bestimmten Bedingungen gefördert werden. Außerdem wird das Alter der Antragsberechtigten beim Beginn eines Masterstudiums von 30 auf 35 Jahre erhöht.

Welche Nachweise müssen dem BAföG-Antrag beilegen?

Zuallererst muss im BAföG-Antrag unterschieden werden, von elternabhängiges oder elternunabhängiges beantragt wird. Daran orientiert sich, was nachgewiesen werden muss. Bei elternabhängigem BAföG muss das Einkommen des Studierenden und der Eltern angegeben werden. Bei elternunabhängigem BAföG reicht der Nachweis des eigenen Einkommens (bzw. wenn erforderlich das des Ehegatten). Außerdem ist die Bestätigung der Ausbildungsstätte, also in der Regel die Immatrikulationsbescheinigung, mit einzureichen.

Geld-Magazin.de, 19.10.2010

Mehr Geld für Kinder

 

Kinderzuschlag

 

Einkommensschwache Familien, die allein wegen ihrer Kinder von Fürsorgeleistungen abhängig sind, sollen zielgenau unterstützt werden. Die Bundesregierung hat einen Kinderzuschlag für Einkommensschwache eingeführt. Die Regelungen zum Kinderzuschlag sind zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Januar 2005 in Kraft getreten. Der Kinderzuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit

Ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Mit dem neuen Gesetz erhalten sie pro Kind bis zu 140 Euro monatlich.

Quelle: 2008 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Kinderzuschlagsrechner

 

Dieser Rechner soll Ihnen Auskunft darüber geben, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Dabei beschränkt sich der Kinderzuschlagrechner auf häufig vorkommende Fälle von Haushalten von (Ehe-)Paaren oder Alleinerziehenden. Mindestens eine im Haushalt lebende Person muss dabei erwerbsfähig sein. (Studentenhaushalte und „Drei-Generationen-Haushalte“ können nicht betrachtet werden.)

 

Zum Kinderzuschlagsrechner: Klick hier!

 

Anträge können Sie bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

 

Wann müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

 

Muss man Unterhalt für pflegebedürftige Eltern zahlen?

Können sich die Eltern in ihrer Wohnung nicht mehr allein versorgen und müssen in ein Pflegeheim umziehen, stellt sich die Frage: Müssen sich die Kinder an den Heimkosten beteiligen?

Kinder können an den Pflegekosten beteiligt werden, wenn Rente und Vermögen der Eltern nicht ausreichen, um die Heimpflege zu finanzieren (§1601 ff BGB). Voraussetzung: Die Kinder sind leistungsfähig und verfügen selbst über ausreichend Einkommen bzw. Vermögen. Wer z.B. für die Ausbildung seiner Kinder zahlt, ist nicht unterhaltspflichtig. Denn: Leistungen für die Familie haben Vorrang vor dem Elternunterhalt. Gleiches gilt für die eigene Altersvorsorge (BvfG, Az:1 BvR 1508/96 und BGH, Az: XII ZR 266/99).

 

Wie viel Selbstbehalt bleibt vom Einkommen?

Der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes, dessen Eltern pflegebedürftig sind, beträgt 1250 Euro pro Monat. Hinzu kommt ein Freibetrag von 950 Euro für den Ehegatten. Freibeträge für minderjährige Kinder, die im Haushalt leben, oder für erwachsene Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, werden nach der „Düsseldorfer Tabelle“ errechnet (unterhaltspflichtiges Einkommen).

 

Mit Hartz IV in den Urlaub

 

Was müssen Sie beachten?

Auch ALG-II-Empfänger haben Anrecht auf Erholung in der Ferne. Drei Wochen Urlaub im Jahr sind möglich, während dieser Zeit fließen die Bezüge weiter. Wer länger wegbleiben will, kann das nach vorheriger Abmeldung tun. Geld bekommt er allerdings für diese Zeit nicht. Wichtig dabei ist die rechtzeitige Rückmeldung! Wer zwar rechtzeitig  aus dem Urlaub zurückkehrt, sich aber nicht beim Fallmanager meldet, riskiert, dass er für drei Monate ein Fünftel weniger Geld bekommt. Für Zeiten unerlaubter Abwesenheit fordert die Arbeitsagentur das ganze ALG II zurück. Nachträgliche Verlängerungen des Drei-Wochen-Zeitraums ist ausnahmsweise möglich. Eine zusätzliche Frist von drei Tagen wird etwa bei Pilotenstreiks oder Unfällen gewährt. Krankheit am Urlaubsort ist nur eine Entschuldigung, wenn der Arbeitslose nicht transportfähig ist. Das allerdings sollte man genau darlegen können. Eine einfache Krankschreibung eines Arztes wird als Attest nicht ausreichen.

 

Bewilligung: ALG-II-Empfänger  sind verpflichtet an den Werktagen, einschließlich Samstag unter ihrer Adresse erreichbar zu sein, um auf  Job- oder Weiterbildungsangebote reagieren zu können. Nach vorheriger Abmeldung bei der Arbeitsagentur dürfen sich Arbeitslose aber für den Urlaub auch außerhalb ihres Wohnorts aufhalten. Eine Bewilligung hängt davon ab, ob für diesen Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Die Erlaubnis zum Urlaub gibt es kurzfristig, manchmal erst eine Woche vor dem geplanten Urlaubsbeginn. Günstige Frühbuchungen und längerfristige Reservierungen sind dann schwierig. Sprechen Sie deshalb rechtzeitig mit Ihrem Berater, um eine längerfristige Zustimmung zu erhalten. So lassen sich ungeplante Rücktrittskosten oder anderer Ärger vermeiden.

Bei einem Kurzurlaub reicht es, wenn man auf Anrufe oder Post reagieren kann. Arbeitslose dürfen ohne Erlaubnis übers Wochenende verreisen, denn die Erreichbarkeit ist auch gegeben, wenn Sie am Samstag oder vor einem Feiertag eingehende Post erst am Sonntag oder Feiertag zur Kenntnis nehmen.

   

Gibt es Zuschüsse für den Urlaub?

Direkte Zuschüsse für einen Urlaub werden von den Jobcentern nicht gezahlt. Wohl aber von der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung (Paritätischer Arbeitskreis, Tel.030/24636423). Sie verfügt über 160 preiswerte aber gute Urlaubsstätten in ganz Deutschland.

 

Wer bekommt einen Zuschuss?

Familien mit geringen Einkommen, also auch für ALG-II-Bezieher können einen Urlaubszuschuss erhalten. Er liegt zwischen 5 und 15 Euro pro Tag und Person je nach Bundesland. Der Zuschuss muss vor Ferienbeginn beantragt werden.

 

Wo gibt es diese Anträge und wo muss man sie einreichen?

Antragsformulare und Infos bekommen Sie beim Paritätischen Arbeitskreis (Tel.030/24636423) und beim Arbeitskreis Evangelische Familienerholung (Tel. 030/83001450

                                                                                                    Quelle: SUPERTV 27/2009

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